Schimmelpilzbefall und Feuchtigkeit

Vorgehensweise, Haftung und Sanierung

Schimmelpilzbefall

Schimmelpilze kommen überall in der Umwelt vor. In Wohnräumen sind sie unerwünscht. Massiver Schimmelpilzbefall dort kann zu Reizerscheinungen im Atemwegsbereich und zu allergischen Reaktionen führen. Erhöhte Bauteilfeuchtigkeit ist die überwiegende Ursache.
Das Umweltbundesamt stellt kostenfreie Leitfäden zum Download zur Verfügung. Unter anderem wird dort erläutert, wie es zu Schimmelpilzbefall kommt, wie hoch das Risiko bei Schimmelbefall für die Hausbewohner ist und welche ertsen Schritte einzuleiten sind. Auch Tipps zur Vorbeugung von Schimmelpilzbefall werden aufgeführt.
Die Ursachenfeststellung kann sich aufwändig und umfangreich gestalten. Oft findet man eine Kombination aus diversen baulichen Mißständen und Nutzerfehlern. Die Dokumentation und Schadensbewertung der Gesamtsituation ist in diesem Fall eine erste wichtige Maßnahme, bevor mit der fachgerechten Sanierung des Schadens begonnen werden kann.
Durch meine langjährige Erfahrung im Bereich der Gebäudeschäden, hier insbesondere Leitungswasserschäden, und meiner Tätigkeit als bauleitender Architekt bin ich sowohl mit „Havarien“ wie auch mit baukonstruktiv bedingten Feuchtigkeitsproblemen vertraut. Gerne unterstütze ich Sie bei der Ursachenfindung und Sanierungsbegleitung.

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Verkäufer haften bei Feuchteschäden

Schimmelpilzbefall ist ein ausgesprochen unerwünschtes Problem, das leider keine Seltenheit darstellt. Der Pilzbefall sieht an sich nicht nur unschön aus, sondern gefährdet auch die Gesundheit. Insbesondere ältere Immobilien sind von feuchten Wänden und Kellern betroffen. Neben gesundheitlichen Risiken für den Menschen entstehen oft kostenintensive Sanierungen der betroffenen Gebäudeteile. Sind dem Verkäufer eines solchen Objekts derartige Zustände bekannt, so muss er diese angeben.
Ein repräsentatives Urteil des OLG Saarbrücken bestätigt nunmehr die Informationspflicht des Verkäufers. Der Kläger im vorliegenden Fall bemerkte kurz nach dem Erwerb eines mehr als 60 Jahre alten Hauses Schimmelpilzbefall an den Kellerwänden. Die informierte Verkäuferin zeigte sich ahnungslos, worauf der Käufer den Grundstückskaufvertrag wegen sogenannter arglistiger Täuschung angefochten und die Erstattung des Kaufpreises verlangt hat. In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken bekam der Kläger Recht (Az.: 1 U 132/12). Die ehemalige Eigentümerin hätte demnach vor dem Verkauf über den Schimmelbefall und die Feuchtigkeit im Keller informieren müssen.
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Schimmelpilzbefall Wohnung
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Leitungswasserschaden Stuckdecke
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Versalzung Kellermauerwerk