Grundbuch Abteilung III – Thema Grundschuld –

Löschen oder stehen lassen?

Grundschuld: Löschen oder stehen lassen? Kostenersparnis meist minimal

Pressemitteilung der Westfälischen Notarkammer v. 06.04.2010
Wer zur Finanzierung einer Immobilie einen Kredit bei einer Bank aufnimmt, muss zugunsten der Bank eine Grundschuld auf die Immobilie in das Grundbuch eintragen lassen. Die Grundschuld ist ein Grundpfandrecht für den Gläubiger. Sie dient der finanzierenden Bank als Schutz vor Zahlungsunfähigkeit und beinhaltet eine so genannte Zwangsvollstreckungsunterwerfung, die der Bank das Recht gibt, im Ernstfall eine Zwangsversteigerung durchzuführen. Ist der Kredit abbezahlt, bleibt die Grundschuld weiter im Grundbuch eingetragen. Häufig entscheiden sich Immobilieninhaber gegen eine Löschung der Grundschuld, um zunächst einmal Kosten zu sparen. Die Risiken, die dabei bestehen, sind allerdings kaum bekannt.
Probleme kann es beispielsweise geben, wenn der noch eingetragene Kreditgeber die Grundschuld verkauft und der neue Inhaber die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld betreibt. Solche Fälle hat es schon gegeben. Die Eigentümer mussten in einem Rechtsstreit ihr Recht an einem bereits abbezahlten Besitz mit viel Kosten und Mühen erstreiten.
  • die Grundschuld ist ein sogenanntes beschränkt dingliches Recht
  • Grundpfandrechte erlöschen nicht automatisch mit der Tilgung des Darlehens
  • die Grundschuld zählt zu den sogenannten nicht akzessorischen Grundpfandrechten, d. h. sie kann unabhängig vom Bestehen der Forderung im Grundbuch weiter bestehen

Löschungsfähige Quittung oder Verzichtserklärung

Auch Immobilienbesitzer, die die Grundschuld mit einer löschungsfähigen Quittung oder Verzichtserklärung auf sich selbst umschreiben lassen, um diese als Sicherheit für weitere Kredite zu nutzen, machen häufig schlechte Erfahrungen. Viele Gläubiger erkennen eine alte Grundschuld nicht an, da sie nicht mit Sicherheit aus dem Grundbuch feststellen können, ob die Grundschuld nicht bereits gepfändet, verpfändet oder an einen Dritten abgetreten ist. Deshalb fordert der vorsichtige Gläubiger häufig die Löschung der alten Grundschuld und verlangt eine neue Eintragung. Ferner muss die Abtretung der Grundschuld und die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung an einen neuen Gläubiger von einem Notar beglaubigt werden. Bei einer Grundschuld von 150.000 € spart der Immobilienbesitzer nur etwa 300 €.
Häufig gehen Löschungsunterlagen auch im Laufe der Zeit verloren. Die Kosten für die Wiederbeschaffung muss der Immobilienbesitzer tragen.
Ob eine Grundschuld aus dem Grundbuch gelöscht werden sollte oder nicht, sollte von der finanziellen Situation, Zukunftsplänen und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis abhängen. Wer keinen größeren Finanzierungsbedarf hat oder seinen Erben ein „sauberes“ Grundbuch hinterlassen will, sollte die Grundschuld auf jeden Fall löschen lassen. 
Im Zweifelsfall helfe ich Ihnen als sachkundiger Berater weiter.
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